Das Landgericht München ging damit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Eventim nach und urteilte, dass Ticketanbieter nicht automatisch die VVK-Gebühren für abgesagte Veranstaltungen auf Kosten der Käufer einbehalten dürfen. Viele Kunden hatten sich im Zuge abgesagter Konzerte aufgrund der Covid-19-Pandemie bei der Verbraucherzentrale NRW über Eventims Einbehaltung der VVK-Gebühren beschwert, wie die Verbraucherzentrale in einer Pressemitteilung erläutert, die ihr zusammen mit einem Musterbrief zur Rückerstattung des vollen Ticketpreises an dieser Stelle findet.